Sorgfältig planen und Steuern sparen!
Die periodischen Beiträge an die Säule 3a, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar. Die Höhe der Beiträge im Steuerjahr 2024 ist gesetzlich wie folgt beschränkt:
Der jährliche Maximalbetrag für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt CHF 7’056.
Der jährliche Betrag für Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 35'280.
Rentner können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Beiträge einzahlen, sofern sie weiterhin erwerbstätig sind. Auch bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, etc.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Auf dem Vorsorgeguthaben muss keine Vermögenssteuer entrichtet werden. Zins- und Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei.
Der jährliche Beitrag muss bis zum Ende des betreffenden Jahres auf dem Vorsorgekonto verbucht sein.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne.
Comentarios